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Anfrage 10172/2020-2025 · Bezirksvertretung Sennestadt · 22. Mai 2025 · TOP 7.4

LKW Parken in Wohngebieten

  • SPD

Gefragt

Die SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Sennestadt fragt, mit welchen Maßnahmen die Verwaltung widerrechtliches Lkw-Parken in Wohngebieten und auf nicht ausgewiesenen Stellflächen verhindert. Als Beispiele nennt sie unter anderem den Parkplatz der Brüder-Grimm-Schule sowie Abschnitte der Württemberger Allee und der Lämershagener Straße.

Antwort der Verwaltung

Das Amt für Verkehr erklärt, dass Lkw über 7,5 Tonnen nachts sowie an Sonn- und Feiertagen in reinen und allgemeinen Wohngebieten gesetzlich nicht parken dürfen. Außerhalb solcher Verbote ist das Parken von Lkw im Straßenraum grundsätzlich erlaubt, sofern keine allgemeinen Haltverbote greifen. Die Einhaltung bestehender Park- und Haltverbote an den genannten Straßen und Plätzen kann ausschließlich durch die Verkehrsüberwachung des Ordnungsamtes durchgesetzt werden.

  • In Wohngebieten gilt für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen ein Parkverbot zwischen 22:00 und 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen.
  • Auf dem Schulparkplatz der Brüder-Grimm-Schule ist das Parken montags bis freitags von 07:00 bis 22:00 Uhr und samstags von 08:00 bis 14:00 Uhr nur für Beschäftigte und Sportler gestattet.
  • Im Einmündungsbereich der Württemberger Allee gilt wegen des baulichen Radwegs ein gesetzliches Haltverbot von 8 Metern vor und hinter Einmündungen.

Von einer KI zusammengefasst – maßgeblich sind die verlinkten Originaldokumente.

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