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Anfrage 6648/2020-2025 · Sozial- und Gesundheitsausschuss · 29. August 2023 · TOP 3.6

Anwendung des Nothelferparagraph (§ 6a AsylbLG i.V.m. §§ 4, 6 AsylbLG)

Anfrage der SPD-Ratsfraktion vom 22.08.2023

  • SPD

Gefragt

Die SPD-Ratsfraktion fragt nach der Häufigkeit der Anwendung des Nothelferparagrafen bei der medizinischen Notfallversorgung in Bielefelder Kliniken und Praxen in den Jahren 2021 und 2022. Zudem möchte sie wissen, wie die Abrechnung mit dem Sozialamt abläuft und ob Notaufnahmen hierbei eine Kaution von 120 Euro erheben.

Antwort der Verwaltung

Die Verwaltung erklärt, dass Kliniken bei unklarem Versichertenstatus vorsorglich Anträge auf Kostenübernahme stellen. Die wenigen Fälle nach dem Nothelferparagrafen werden von den Behandelten jedoch meist nicht weiterverfolgt, da angeforderte Unterlagen zum Aufenthaltsstatus oder Einkommen nicht eingereicht werden, sodass es kaum zu Kostenübernahmen kam. Genaue Zahlen werden statistisch nicht erfasst, und von einer Kautionsforderung in Notaufnahmen ist dem Sozialamt nichts bekannt.

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