Frisch Auf!
Stadt wählen, aktuell: Bielefeld

Anfrage 9343/2020-2025 · Bezirksvertretung Stieghorst · 16. Januar 2025 · TOP 4.2

Neuordnung Parkraumbewirtschaftungszonen - Zuständigkeit der Bezirksvertretung

Gefragt

Ein parteiloses Mitglied der Bezirksvertretung Stieghorst fragt, ob das Gremium über die inhaltliche Ausgestaltung des Parkraumbewirtschaftungskonzepts für den Stadtbezirk – etwa über die vollständige Nicht-Anwendung von Vorschlägen – selbst entscheiden darf. Er möchte wissen, ob eine solche Entscheidungsbefugnis nur bei einem ausschließlich stadtbezirksbezogenen Konzept greift.

Antwort der Verwaltung

Die Verwaltung erläutert, dass die Neuzonierung der Parkraumbewirtschaftung nach dem „Münchner Modell“ ein gesamtstädtisches Konzept darstellt und somit über die Bedeutung eines einzelnen Stadtbezirks hinausgeht. Grundsatzentscheidungen trifft daher der Stadtentwicklungsausschuss, während die Festsetzung der Gebühren in der ausschließlichen Zuständigkeit des Rates liegt. Die Bezirksvertretungen besitzen hierbei ein Anhörungsrecht; ob sich bei der konkreten Umsetzung noch Entscheidungsspielräume für sie ergeben, bleibt dem weiteren Verfahren vorbehalten.

Von einer KI zusammengefasst – maßgeblich sind die verlinkten Originaldokumente.