Gefragt
Die SPD-Fraktion fragt nach der Zulässigkeit eines geplanten Neubaus am Senner Hellweg 22 und 22a. Sie möchte wissen, warum die Gebäudehöhe das Nachbarhaus überragen darf, wie viele Stellplätze vorgesehen sind und ob vor der Veränderungssperre weitere Bauvoranfragen gestellt wurden.
Antwort der Verwaltung
Das Bauamt erklärt, dass der Höhenunterschied von etwa drei Metern zum Nachbarhaus unter anderem durch die Geländeneigung von bis zu 2,35 Metern bedingt ist. Zudem sei das Vorhaben zulässig, da bei der Beurteilung der Umgebung auch größere Gebäude nördlich des Senner Hellwegs einbezogen wurden. Für das Projekt werden acht Garagenplätze und zwei offene Stellplätze nachgewiesen, und es gab vor der Veränderungssperre keine weiteren positiven Vorbescheide für Mehrfamilienhäuser im Gebiet.
- Der Höhenunterschied zwischen dem Neubau und dem Nachbarhaus beträgt etwa 3 Meter.
- Die Grundstücke weisen bereits einen natürlichen Höhenunterschied von bis zu 2,35 Metern auf.
- Neben acht Garageneinstellplätzen werden zwei nicht überdachte Pkw-Stellplätze nachgewiesen.
Von einer KI zusammengefasst – maßgeblich sind die verlinkten Originaldokumente.
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